Artikel-Schlagworte: „Freistellungserklärung“
Finanzamt entgeht mit der Steuer-Identifikationsnummer keine Kapitalerträge mehr
Steuer-Identifikationsnummer – Warum dem Finanzamt bald keine Kapitalerträge mehr entgehen
Anleger aufgepasst! Ab dem nächsten Jahr sind Bankkunden, die Kapitalerträge erzielen, für die Finanzverwaltung transparent und müssen sich gegebenenfalls auf unangenehme Nachfragen einstellen. Der Grund: Alle im nächsten Jahr neu erteilten Freistellungsaufträge müssen zwingend die individuelle Steuer-Identifikationsnummer enthalten. Damit entgeht dem Bundeszentralamt für Steuern in Bonn, dem die Geldinstitute die Höhe von steuerfrei ausgezahlten Kapitalerträgen melden, nichts mehr.
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Rentner können Abgeltungssteuer oft vermeiden
Rentner können ihre Zinseinkünfte oft auch dann von der Abgeltungssteuer befreien, wenn sie durch angelegtes Kapital mehr als den steuerfreien Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr einnehmen.
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Die Abgeltungsteuer von A bis Z
Ab dem 1. Januar 2009 hat der Steuerabzug bei Kapitalerträgen abgeltende Wirkung, das heißt es besteht grundsätzlich keine Pflicht mehr, diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Rechtstechnisch heißt diese Art der Steuererhebung Kapitalertragsteuer, aber wegen der abgeltenden Wirkung spricht man im Allgemeinen von der „Abgeltungsteuer“. Von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinseinkünfte: Was sich durch das neue Verfahren der Besteuerung von Kapitalerträgen für Deutschlands Sparer und Privatanleger ändert, erfahren Sie hier zu den wichtigsten Anlagen.
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