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Artikel-Schlagworte: „Führerschein“



Bußgeldbescheid – Einspruch einlegen

Für einen kurzen Augenblick zu schnell gefahren und schon kommt mitunter recht zügig ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, dem Ãœberfahren einer Roten Ampel oder wegen zu geringem Abstand auf der Autobahn ins Haus.
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Kranken- und Arbeitslosenversicherung, Flüge und Strom – vieles wird zum Jahreswechsel teurer

Doch gibt es auch Entlastungen für die Bürger? Auf welche gesetzlichen Änderungen Sie sich im Jahr 2011 einstellen müssen, zeigen wir Ihnen in unserer nachfolgenden Ãœbersicht.
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Änderungen für Autofahrer und Reisende ab Januar 2011

Bad Windsheim (ARCD) – Das neue Jahr bringt für Autofahrer und Reisende eine Reihe von Änderungen bei Gesetzen und Regelungen. Der ARCD hat eine Auswahl davon in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt:
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Grundqualifikation (LKW, Bus …) Weiterbildung und Führerschein steuerlich geltend machen

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Im Personen- und Güterverkehr tätige Berufskraftfahrer sind neuerdings verpflichtet, neben ihrem Führerschein eine zusätzliche „Grundqualifikation“ nachzuweisen.
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Höhere Bußgelder für Verkehrssünder

Köln (pts/14.01.2009/11:05) – Zum 1. Februar 2009 tritt der neue Bußgeldkatalog in Kraft. In vielen Fällen wird das bisherige Bußgeld verdoppelt. Wer in einer Ortschaft die zulässige Geschwindigkeit überschreitet, zahlt statt wie bisher zwischen 50 und 425 Euro nach dem neuen Bußgeldkatalog 80 bis 760 Euro. Auch Drängeln wird härter bestraft. Hier steigt das Bußgeld von 40 bis 250 Euro auf 75 bis 400 Euro, abhängig von der Geschwindigkeit und dem Abstand. Wer unter Alkoholeinfluss fährt, wird schon beim ersten Verstoß statt bislang mit 250 Euro ab Februar mit 500 Euro zur Kasse gebeten. Der neue Bußgeldkatalog ahndet damit besonders angstbesetzte Fahrweisen, wie aus einer Studie der AXA Versicherung hervorgeht. Am Punktekatalog ändert sich nichts.
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Sind Führerscheinkosten absetzbar ?

Die Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins sind in der Regel steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.
Das Abzugsverbot gilt auch dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht nur aus privaten Gründen angeschafft wurde, sondern auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird oder die Beruftätigkeit die Benutzung eines PKW erfordert

Die Kosten für den Führerschein können allerdings dann abzugsfähige Werbungskosten sein, wenn der Arbeitgeber verlangt, das man einen Führerschein machen muss, da eine Fahrlizenz die Voraussetzung für die Arbeitstätigkeit ist und man vielleicht Nachteile um beruflichen Fortkommen befürchten muss, so zum Beispiel bei erstmaligem Antritt einer Stelle als Kraftfahrer.
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