Artikel-Schlagworte: „GmbH“
Bilanz, Jahresabschluss – Steuern sparen
Freiburg (ots) – Eine der zentralen Aufgaben von Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern und Mitarbeitern in Steuerbüros ist es, Gestaltungsspielräume in der Rechnungslegung optimal auszunutzen und bereits unterjährig immer wieder in Richtung Jahresabschluss zu blicken.
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Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen (BFH I R 35/09)
1. Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347).
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Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand (BFH IX R 14/08)
Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand
1. Der Annahme eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses steht nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbständigen Geschäftsanteil, sondern –als sog. Quotentreuhand– lediglich an einem Teil eines solchen Geschäftsanteils vereinbart wird.
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Anschaffung eines Grundstücks bei Besitzübergabe vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt (III R 92/08)
Anschaffung eines Grundstücks bei Besitzübergabe vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt
Ein bebautes Grundstück ist in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten auf den Käufer übergehen. Maßgebend ist nicht der vertraglich vorgesehene, sondern der tatsächliche Ãœbergang.
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BFH IX R 57/08 – Zur erstmaligen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens – Zuflussprinzip bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften
Zur erstmaligen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens
Werden Anteile an einer im Jahr 2001 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH im Jahr 2001 veräußert und fließen dem Anteilseigner hieraus gemäß Â§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbare Einnahmen im Jahr 2002 zu, so unterliegen diese dem Halbeinkünfteverfahren.
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Rechnungslegung und Steuern im Versicherungsunternehmen
Die Rechnungslegung speziell für Versicherungsunternehmen ist von einer zunehmendem Verrechtlichung geprägt und die zunehmende Komplexität des Steuerrechts führen zu erheblich gestiegenen Anforderungen an die Fach- und fachübergreifenden Kenntnisse verantwortlicher Mitarbeiter im Versicherungsunternehmen.
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Belege, Quittungen und Rechnungen – Ablagefristen
Häufig wird der Jahreswechsel genutzt, um Belege, Quittungen und Rechnungen zu ordnen. Dabei sollte nicht alles was sich über die Jahre angesammelt hat, blindlings weggeworfen werden. Allzu großer Ordnungssinn kann sich rächen, denn eine Reihe von Belegen müssen für das Finanzamt aufbewahrt werden.
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Arbeitnehmer-Sparzulage sichern
Arbeitnehmer mit einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von bis zu 20.000 € (Einkommensgrenze ab 2009) können eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 80 € pro Jahr beantragen, wenn Sie pro Jahr 400 € als vermögenswirksame Leistungen (VL) anlegen
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BFH I R 29/09 Anwendbarkeit des § 35b GewStG 1999 auf Organschaften
Anwendbarkeit des § 35b GewStG 1999 auf Organschaften
§ 35b GewStG 1999 ermöglicht in Organschaftsfällen auch bei einer Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft eine Änderung des bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheides.
GewStG 1999 § 35b
KStG 1999 § 8b Abs. 7
Urteil vom 21. Oktober 2009 I R 29/09
Vorinstanz: FG Hamburg vom 24. Februar 2009 6 K 176/07 (EFG 2009, 1131)
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BFH III R 40/07 – Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert
Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, als selbständig übertragbares immaterielles Wirtschaftsgut oder als persönliche Eigenschaft des Unternehmers?
1. Der Geschäftswert ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen, sondern auf dem Betrieb eines lebenden Unternehmens. Eine Bindung von Kunden an die Person des Unternehmers statt an das Unternehmen kommt auch bei Handelsunternehmen in Betracht, wenn überwiegend der Unternehmer nach außen in Erscheinung tritt und die Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebes für den Erfolg unbedeutend sind.
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