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Artikel-Schlagworte: „Jahresgrenzbetrag“



Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind

Anspruch auf Kindergeld besteht für ein volljähriges Kind u.a. dann, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Ãœbergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zudem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen vorliegen, einen Betrag (den sog. Grenzbetrag) von zurzeit 8.004 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.
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Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus (Änderung der Rechtsprechung)

Urteil vom 17.06.10 BFH III R 34/09
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2010 III R 34/09 ist ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, auch für die Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind daher dessen Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen.
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Kindergeld: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Bezug des Kindes (BFH III R 74/07)

Kindergeld: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Bezug des Kindes
Entstehen dem Kind als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die als Bezug anzusetzende Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern.
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BFH III R 87/07 – Zeitlicher Regelungsumfang eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids

Zeitlicher Regelungsumfang eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids
Ein Bescheid, mit dem die Festsetzung von Kindergeld mit Wirkung vom 1. Januar eines früheren Jahres unter Hinweis auf § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben wird, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Jahr den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hätten, ist aus Empfängersicht dahin auszulegen, dass nur für dieses Jahr eine Verwaltungsentscheidung getroffen werden soll, nicht aber für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids.
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