Artikel-Schlagworte: „Kapitalerträge“
Trotz Abgeltungssteuer müssen Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angegeben werden
Steuerberatung Cawimed informiert: Ärzte und Kapitalanleger müssen trotz Abgeltungssteuer in der Steuererklärung ihre Kapitaleinkünfte deklarieren.
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Günstigerprüfung bei der Abgeltungssteuer (zum BMF Schreiben)
Private Kapitaleinkünfte unterliegen im Regelfall ab 2009 der Abgeltungsteuer. Da in Einzelfällen die 25%ige Abgeltungsteuer höher ausfallen kann als die Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach § 32a EStG (Regeltarif), hat der Gesetzgeber mit der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG eine Möglichkeit geschaffen, die privaten Kapitaleinkünfte auf Antrag mit dem niedrigeren individuellen Einkommensteuertarif zu besteuern. Fraglich ist, inwieweit die Günstigerprüfung bereits bei Berechnung der Einkommensteuer-Vorauszahlung Anwendung findet.
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Werbungskosten, die in Zusammenhang mit Kapitalerträgen stehen
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber den Abzug von Werbungskosten, die in Zusammenhang mit Kapitalerträgen stehen, bis auf wenige Ausnahmen gestrichen. Nur noch ein Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 (bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung) kann in Abzug gebracht werden, auch wenn höhere tatsächliche Werbungskosten nachgewiesen werden könnten. Besonders Kapitalanleger, die zur Refinanzierung Kredite aufgenommen haben, sind davon sehr betroffen.
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Quellensteuer auf Kapitalerträge im Ausland
Für Geldanlagen im Ausland müssen meist Quellensteuern auf Kapitalerträge abgeführt werden. Die Beantragung der Rückforderung dieser Steuern ist ein sehr arbeitsaufwändiger und oft auch fehlerbehafteter Papierkrieg, der sich über Jahre hinziehen kann. Dies wird sich jedoch bald im Finanzgeschäft ändern. Halvotec Information Services GmbH hat eine IT-Lösung entwickelt, die die Rückforderung ausländischer Quellensteuern weitestgehend automatisch und revisionssicher abwickelt.
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Steueränderungen für Kapitalanleger 2010
(openPR) Verbesserte Verlustverrechung bei Depots für Ehepartner
– Änderungen bei Rürup und Riester
– Weitere Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen geplant
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Abgeltungsteuer – Antragsformulare auf Einbehalt der Kirchensteuer
(openPR) – Stuttgart, 10. Februar 2009 – Ab dem 01.01.2009 wird auf Kapitalerträge eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Bei Erteilung eines Freistellungsauftrages können Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 801 EUR bzw. 1.602 EUR von der Abgeltungsteuer freigestellt werden.
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Die Abgeltungsteuer von A bis Z
Ab dem 1. Januar 2009 hat der Steuerabzug bei Kapitalerträgen abgeltende Wirkung, das heißt es besteht grundsätzlich keine Pflicht mehr, diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Rechtstechnisch heißt diese Art der Steuererhebung Kapitalertragsteuer, aber wegen der abgeltenden Wirkung spricht man im Allgemeinen von der „Abgeltungsteuer“. Von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinseinkünfte: Was sich durch das neue Verfahren der Besteuerung von Kapitalerträgen für Deutschlands Sparer und Privatanleger ändert, erfahren Sie hier zu den wichtigsten Anlagen.
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Abgeltungssteuer – Fachliteratur für Berater und Mandanten
Die Einführung der Abgeltungssteuer hat den Beratungsbedarf bei Mandanten rund um das Thema Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG) deutlich erhöht.
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