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Artikel-Schlagworte: „Photovoltaikanlage“



Photovoltaikanlage kann einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig

Nutzung der Sonnenenergie (Photovoltaik)
Die Investition in eine Photovoltaikanlage kann einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig sein, wenn keine so genannte Liebhaberei vorliegt. Steuerliche Liebhaberei ist gegeben, wenn anhand einer Prognoseberechnung für die Dauer der Tätigkeit kein Gesamtgewinn zu erwarten ist. Für den Fall der Photovoltaikanlage wird man auf die Garantielaufzeit des Abnahmevertrages abstellen können (in der Regel 20 Jahre). Ergibt sich für diesen Zeitraum voraussichtlich ein Totalüberschuss, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Als Betriebsausgaben absetzbar sind die Anschaffungskosten der Anlage über die jährliche Abschreibung, Zinsaufwendungen für Fremdfinanzierung und sonstige Aufwendungen wie Reparaturen oder Verwaltungskosten.
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