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Artikel-Schlagworte: „private Krankenversicherung“



Private Krankenversicherung von der Steuer absetzen

Ab dem 1. Januar 2010 können die Kosten für ihre private Krankenversicherung in größerem Umfang steuerlich geltend machen.
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Beiträge für die Krankenversicherung steuerlich absetzen

Augsburg, 15.01.2010. Das Bürgerentlastungsgesetz ist seit 1. Januar in Kraft und erlaubt es, Beiträge für die Krankenversicherung steuerlich abzusetzen. Arbeitnehmer und Beamte werden mit der ersten Gehaltsabrechnung in diesem Jahr ein etwas höheres Nettoeinkommen bekommen. Für Geringverdiener ergeben sich Chancen: Eine Alleinstehende ohne Kind, die ein Jahresbruttogehalt von 20.000 Euro bezieht, kann mit einer jährlichen Entlastung in Höhe von 246 Euro (im Verhältnis zu 2008) rechnen.
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Zuschuss für Kinder bei der privaten Krankenversicherung ?

(openpr) In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder häufig weit über die Volljährigkeit hinaus über die Eltern kostenlos mitversichert. Die Kosten werden durch die Steuerzahler getragen. Besteht jedoch der Schutz über eine private Krankenkasse, so wird für jedes Kind eine monatliche Prämie fällig. Nun lässt der Direktor des Verbands der privaten Krankenversicherung verlauten, dass diese Kinder auch von staatlichen Zuschüssen profitieren sollen.
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Verrechnung von Sonderausgaben

1. Die Verrechnung erstatteter oder zurückgezahlter mit gezahlten Sonderausgaben setzt Gleichartigkeit voraus.
2. Ob die Sonderausgaben gleichartig sind, richtet sich nach deren Sinn und Zweck sowie deren wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkungen für den Steuerpflichtigen. Bei Versicherungsbeiträgen kommt es auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an.
EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 9
Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 10. Juli 2007 5 K 358/04 (EFG 2007, 1590)
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Einnahmen volljähriger Kinder in Berufsausbildung, nicht nur Werbungskosten, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge können abgezogen werden

Das Bundesverfassungsgericht hatte Anfang 2005 entschieden, dass von den Einnahmen volljähriger Kinder in Berufsausbildung nicht nur Werbungskosten, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden dürfen. Falls auf diese Weise der maßgebende Einkommensgrenzbetrag von 7 680 Euro unterschritten wird, haben die Eltern Anspruch auf das Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge (BVerfG-Urteil vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02). Nicht eindeutig geklärt ist bislang, was außer den Sozialversicherungsbeiträgen sonst noch alles von den Einnahmen des Kindes abgezogen werden darf.
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