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Artikel-Schlagworte: „Regelsteuersatz“



Reform der Mehrwertsteuer

Berlin (ots) – Das Streichen der ermäßigten Steuersätze bei der Mehrwertsteuer ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, weil dadurch Steuervergünstigungen und Wettbewerbsverzerrungen abgebaut werden. Die damit erzielten Steuermehreinnahmen sollten allerdings grundsätzlich an die Bürger zurückgegeben und nicht für die Konsolidierung genutzt werden“, sagt das frühere Mitglied des Sachverständigenrates Prof. Dr. Rolf Peffekoven. Nur dort, wo der ermäßigte Steuersatz eindeutig Subventionscharakter hat, könnten die Mehreinnahmen aus der Streichung für den Abbau der Defizite eingesetzt werden. „Ohne konsequentes Kürzen bisheriger Ausgaben wird die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte aber keinen nachhaltigen Erfolg haben.“
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BFH IV R 22/08 Zuordnung der gemäß Â§ 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum Betriebsveräußerungsgewinn bzw. Betriebsaufgabegewinn

Zuordnung der gemäß Â§ 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn

Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt und anschließend der (übergegangene) Betrieb von der Personengesellschaft veräußert, mindert die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallende Gewerbesteuer als Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn.
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BFH V R 14/08 – Uneinbringliche Entgelte in der Insolvenz – Keine Beendigung der Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Der Umsatzsteuer unterliegende Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner werden spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich.

2. Wird das uneinbringlich gewordene Entgelt nachträglich vereinnahmt, ist der Umsatzsteuerbetrag erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). Das gilt auch für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die durch die Eröffnung uneinbringlich gewordene Forderung erfüllt (Änderung der Rechtsprechung).
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Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Die Frage, ob bei der Abgabe von Speisen der ermäßigte oder der normale Umsatzsteuersatz zum Tragen kommt, ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren.
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Ermäßigter Steuersatz bei Beherbergungsleistungen

openPR – Das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat mit Wirkung zum 01.01.2010 den Steuersatz für Ãœbernachtungsleistungen auf 7 % ermäßigt. Das Frühstück und andere Nebenleistungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers hiervon ausgenommen. Aus diesem Grund sind nicht nur Hotelunternehmen von den praktischen Auswirkungen dieser Änderung betroffen. Alle Unternehmen mit Dienstreisenden müssen sich auf Änderungen einstellen.
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BFH V R 41/08 – Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage

Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage

1. Bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags steht dem Leistungsempfänger der darin enthaltene –gesetzlich geschuldete– Betrag als Vorsteuer zu.

2. Ein Vorsteuerabzug wegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage erfordert die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts und die tatsächliche Zahlung des vereinbarten Entgelts.
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BFH XI R 39/08 – EuGH-Vorlage zum Anwendungsbereich der mehrwertsteuerrechtlichen "Sonderregelung für Reisebüros"

Dem EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:

Gilt die „Sonderregelung für Reisebüros“ in Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG auch für den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen?

UStG 1993 § 25
Richtlinie 77/388/EWG Art. 26

Beschluss vom 10. Dezember 2009 XI R 39/08

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 6. Februar 2008 5 K 80/03
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BFH Urteil Verkauf von Popcorn und Nachos im Kino

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Handelt es sich um eine Lieferung i.S. von Art. 5 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen oder Mahlzeiten abgegeben werden?

2. Kommt es für die Beantwortung der Frage 1 darauf an, ob zusätzliche Dienstleistungselemente erbracht werden (Nutzungsüberlassung von Tischen, Stühlen, sonstigen Verzehrvorrichtungen, Präsentation eines Kinoerlebnisses)?
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V R 61/03 BFH Urteil Wasseranschluss

Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird.
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Umsatzsteuer

Was ist die Umsatzsteuer ?

Die Umsatzsteuer ( in Deutschland auch umgangssprachlich Mehrwertsteuer ), ist eine Steuer, die den Umsatz von Gütern und Dienstleistungen belastet, wenn ein Verbraucher diese in Anspruch nimmt. Die Umsatzsteuer wird im Prinzip auf alle Umsätze erhoben. Es gibt aber Ausnahmen.
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