Artikel-Schlagworte: „Reisekosten“
Reisekosten eines Unternehmers für die Teilnahme an offiziellen Reisen von Regierungsmitgliedern
Reisekosten eines Unternehmers für die Teilnahme an offiziellen Reisen von Regierungsmitgliedern und am World Economic Forum können abziehbar sein
Urteil vom 09.03.10 BFH VIII R 32/07
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Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise
Urteil vom 21.04.10 BFH VI R 5/07
Mit Urteil vom 21. April 2010 VI R 5/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Reisekosten nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.
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Lohnsteuerhilfe online
Die Website lohnsteuerhilfeverein.biz bietet ab sofort nutzwertige Hilfe bei der Erstellung von Steuererklärungen. Neben einem Gehaltsrechner und einer Steuerklassenwahl wird ein Fahrtenbuch sowie ein Formular zur Erstellung einer Reisekostenabrechnung angeboten, mit der sich Reisekosten bequem am Computer erfassen lassen.
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Geld zurück nur bei rein beruflichen Dienstreisen ?
Geld zurück nur bei rein beruflichen Dienstreisen? Ein neues BFH-Urteil ermöglicht erstmals Steuereinsparungen bei Dienstreisen, die nicht rein beruflich sind, sondern auch private Motive enthalten. Allerdings gilt es wichtige Details zu beachten.
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Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes ausnahmsweise kein Arbeitslohn (BFH VI R 51/08)
1. Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes unentgeltlich, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt.
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Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen – Regelung des Frühstückes
Neue Regelungen für Frühstück bei Hotelübernachtungen machen Reisekostenabrechnung noch komplizierter – HRworks setzt Regelungen in gleichnamiger Softwarelösung um
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Umsetzung der Umsatzsteuerreduzierung für das Beherbergungsgewerbe
Berlin (pressrelations) – Zu dem im Ausschuss für Tourismus des Deutschen Bundestages diskutierten Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Umsatzsteuerreduzierung für das Beherbergungsgewerbe erklären die zuständige Berichterstatterin Gabriele Hiller-Ohm und der tourismuspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Hans-Joachim Hacker:
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Reisekosten richtig absetzen
Reisen sicher abrechnen: Standardwerk von Haufe in 14. Auflage erschienen
Freiburg (ots) – Das umfangreiche Thema Reisekosten betrifft beinahe jeden Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständigen. Die Rechtslage ist äußerst komplex und sie wandelt sich ständig. So gelten seit 1. Januar 2010 auch wieder einige Änderungen im Bereich Reise- und Fahrtkosten, die man als Steuerzahler unbedingt kennen sollte, um optimal Steuern sparen zu können. Darunter fallen vor allem die neuen Auslandsreisekostensätze ab 2010 und die neue Rechtsprechung des BFH hinsichtlich der lohnsteuerlichen Beurteilung außerbetrieblicher Einrichtungen.
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BFH Urteil GrS 1/06 – Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
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Umzugskosten von der Steuer absetzen – Kosten vom Umzug sind absetzbar
Ein steuerlich relevanter Umzug aus beruflichen Gründen liegt vor, wenn sich der tägliche Fahrtweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde reduziert. Maßgeblich sind Hin- und Rückfahrt, so dass eine halbe Stunde Fahrzeitverkürzung pro Strecke bereits ausreicht. Zum anderen, wenn eine Versetzung ansteht oder eine doppelte Haushaltsführung vermieden wird.
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