Artikel-Schlagworte: „Schenkungsteuer“
Vorrang des Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen vor den öffentlichen Interessen am Vollzug des Gesetzes (BFH II B 168/09)
Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf AdV ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf.
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Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall (BFH II R 31/08)
Unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen können für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10.300 € abgezogen werden.
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Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere Erwerbe bei irriger Annahme einer einheitlichen Zuwendung durch das FA wirksam (BFH II R 54/07)
Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere Erwerbe bei irriger Annahme einer einheitlichen Zuwendung durch das FA wirksam
Ist das FA bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere freigebige Zuwendungen erkennbar davon ausgegangen, es liege eine einheitliche Zuwendung vor, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheids.
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Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine Familien-Stiftung – Keine Zuwendung an sich selbst bei nur einem Begünstigten (BFH II R 22/08)
Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung
Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gemäß Â§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist.
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Schenkungen an Kinder
(OpenPr) Das Forschungsinstitut Seniorenwissenschaften der Kester-Haeusler-Stiftung untersucht derzeit eine größere Zahl von Fällen, die immer nach demselben Muster ablaufen. Eltern werden durch die Kinder überredet, das gesamte Vermögen oder wesentliche Teile hiervon schon zu Lebzeiten an die Kinder weiterzugeben.
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BFH Urteil II R 6/07 Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung – Einheitliche Zuwendung der Stiftung – Anwendung der Steuerklassen – Kein mehrfacher Ansatz des persönlichen Freibetrags
1. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten.
2. Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gemäß Â§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 2 Satz 2
Urteil vom 30. November 2009 II R 6/07
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 10. Januar 2007 4 K 1136/02 Erb (EFG 2007, 533)
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BFH Urteil – Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG im Rahmen des § 5 Abs. 3 GrEStG
§ 5 Abs. 3 GrEStG setzt die objektive Möglichkeit einer Steuerumgehung voraus und ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass –trotz der Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders– die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht entfällt, wenn aufgrund einer Anteilsschenkung eine Steuerumgehung objektiv ausscheidet.
GrEStG § 3 Nr. 2, Nr. 6, § 5
Urteil vom 7. Oktober 2009 II R 58/08
Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 12. August 2008 2 K 2417/04 (EFG 2008, 1740)
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Neue Gesetze 2009
Neue Gesetze 2009
Was die Bürger im neuen Jahr erwartet
Das alte Jahr geht zu Ende und der Blick richtet sich auf 2009: Was kommt auf die Bürger zu? Welche neuen Gesetze stehen an und welche Auswirkungen haben sie? Anne Kronzucker, Juristin und Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, liefert einen Ãœberblick der zu erwartenden rechtlichen Neuerungen 2009, angefangen bei der Erhöhung des Kindergeldes über die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge bis hin zum neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
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Fragwürdige Reform der Erbschaftsteuer
In seiner Eröffnungsrede zum 31. Deutschen Steuerberatertag äußerte Jürgen Pinne, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV), seinen Unmut über die geplante Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts: „Der Versuch der Politik, niemanden zu belasten und gleichzeitig das Steueraufkommen zu erhalten, lässt sich nur als Quadratur des Kreises bezeichnen, die zum Scheitern verurteilt ist“, so das Fazit.
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Die Schenkungssteuer
Abgabe einer Schenkungsteuererklärung
Unbeschränkt steuerpflichtig sind unter anderem natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeachtlich ihrer Staatsangehörigkeit. Die Steuerpflicht tritt unter anderem ein bei Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden.
In der Regel sendet das Finanzamt den Beteiligten einen amtlichen Erklärungsvordruck zu. Zwischen dem Erbfall und der Zusendung des Erklärungsformulars vergeht in der Regel einige Zeit. Diesen Beitrag weiterlesen »