Artikel-Schlagworte: „Steuerfragen“
Kinderfreibetrag und Kindergeld
Für volljährige Kinder in Berufsausbildung erhalten Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher sind als 7 680 EUR im Jahr. Darauf müssen Sie besonders achten, wenn Ihr Kind als Auszubildender, Beamtenanwärter, Lehramtsanwärter oder Student Einnahmen in beträchtlicher Höhe hat. Wird die Einkommensgrenze auch nur um 1 EUR überschritten, werden alle kindbedingten Vergünstigungen komplett gestrichen. Dies ist bitter, wenn ein paar Euro darüber entscheiden, ob Sie 1 848 Euro Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge in Höhe von 5 808 EUR bekommen oder nicht. An dieser Entscheidung hängen weitere Vergünstigungen, so bei Beamten auch die Familienzuschläge.
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Abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen
Die Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ist wahrlich eine Wissenschaft für sich: Um den abzugsfähigen Vorsorgehöchstbetrag korrekt zu berechnen, muss nicht nur das aktuelle Abzugsvolumen des Jahres 2006, sondern auch das Abzugsvolumen nach altem Recht des Jahres 2004 ermittelt werden. Beide Beträge sind dann im Rahmen der Günstigerprüfung gegenüberzustellen. Diese Günstigerprüfung ist nun noch komplizierter geworden, weil Beiträge zu einer „Rürup“-Rentenversicherung rückwirkend ab 2006 bereits ab dem ersten Euro steuermindernd berücksichtigt werden.
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Weniger Bürokratie mit Elster & Co.
Mittelstand klagt über Bürokratiekosten / Einheitliche Standards und Normen schaffen Investitionssicherheit / Elektronische Ãœbermittlung von Beschäftigungs- und Steuerdaten senkt Verwaltungskosten / Erhebliche Wissenslücken durch Vielzahl neuer Regelungen / Steuer-Fachschule Dr. Endriss qualifiziert Mitarbeiter im Finanz- und Rechnungswesen.
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