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BFH Urteil XI R 14/08 Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer Gemeinschafter Leistungsempfänger und die Rechnung nur an ihn adressiert ist
Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer Gemeinschafter Leistungsempfänger und die Rechnung nur an ihn adressiert ist
Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind.
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