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Artikel-Schlagworte: „Zinsen“



Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern

Urteil vom 15.06.10 BFH VIII R 33/07
Gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt (FA) aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen) unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung teilweise geändert.
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Scheinrenditen aus Schneeballsystem sind zu versteuern (BFH VIII R 4/07)

Urteil vom 16.03.10 BFH VIII R 4/07
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 2010 VIII R 4/07 unterliegen Gutschriften aus Schneeballsystemen bereits dann der Einkommensteuer, wenn der Betreiber des Systems im Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre. Aus der Ablehnung eines sofortige Auszahlungswunsches und Verhandlungen über andere Zahlungsmodalitäten kann allerdings auf fehlende Zahlungsbereitschaft geschlossen werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zum Zufluss von sog. „(Schein-)Renditen“ aus betrügerischen Schneeballsystemen einerseits bestätigt, andererseits aber auch eingegrenzt.
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Kein Abzug latenter Einkommensteuer bei der Erbschaftsteuer Urteil BFH II R 23/09

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Februar 2010 II R 23/09 entschieden, dass die auf geerbten Forderungen ruhende latente Einkommensteuerlast des Erben bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann.
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Lohnsteuerhilfevereine dürfen seit 2009 mehr Steuerpflichtige beraten als zuvor

Auch Gehaltsempfänger mit Kapitalerträgen gehören dazu, wenn diese darauf verzichten, ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung zu deklarieren oder bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.
Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 behalten die Geldinstitute automatisch 25 % der Kapitaleinkünfte ein und führen diese an das Finanzamt ab.
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Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen (BFH VIII R 40/06)

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; steuerschädliche Darlehensverwendung
1. Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, nicht dazu, unmittelbar und ausschließlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu finanzieren, sondern um ein bereits früher aufgenommenes Darlehen umzuschulden, so ist das i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG unschädlich, wenn der Kläger u.a. nachweisen kann, dass die Darlehensschuld bis zum 13. Februar 1992 bereits entstanden war.
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Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen (BFH VIII R 29/07)

1. Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbucht werden und erfolgt über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, sondern werden darüber auch andere Zahlungen geleistet, so erfüllt das Darlehen bereits wegen der Vermischung der Darlehensmittel mit anderen Geldbeträgen nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG.
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Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte – eine heimliche Steuererhöhung ?

(PA) Seit dem 1. Januar 2009 ziehen die Banken 25 % Abgeltungssteuer von den Zinsen und Dividenden, die an uns ausgezahlt werden, ein und führen diese Steuerbeträge an das Finanzamt ab.
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Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen (BFH I R 35/09)

1. Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347).
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Abgeltungsteuer für 2009 in der Steuererklärung zurück holen

(OpenPr) Im Jahr 2009 haben Sparer das erste Mal Abgeltungsteuer bezahlt. Mit der Steuererklärung können Sie sich einen Teil davon zurückholen. Wer seine Steuererklärung richtig abgibt, kann ggf. sogar Geld vom Finanzamt zurückbekommen.
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Leerstehende Mietobjekte – Abschreibungen, Schuldzinsen und sonstige laufende Kosten

(OpenPr) Wird ein Gebäude oder eine Wohnung zum ortsüblichen Mietpreis vermietet, gibt es in der Regel keine Probleme, die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzusetzen.
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