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Tank- und Geschenkgutscheine steuerfrei vom Arbeitgeber



Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Tankkarten, Tankgutscheine oder Geschenkgutscheine zur Verfügung, handelt es sich um steuerfreien Sachlohn, der bis zur Höhe von 44 Euro im Monat steuerfrei ist.


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Auf die entsprechenden Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11. November 2010 (Az.: VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin hin:

Um folgende Fälle handelt es sich:

1. Ein Arbeitgeber räumte seinen Arbeitnehmern das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle gegen Vorlage einer Tankkarte bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich zu tanken,

2. Arbeitnehmer erhielten anlässlich ihres Geburtstages von ihrem Arbeit-geber Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 Euro,

3. Arbeitnehmer durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutschei-nen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff (die Höchst-grenze von 44 Euro war nicht überschritten) tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 geht der BFH in diesen Fällen nicht länger von steuerpflichtigem Barlohn aus, son-dern bis zur Höhe von monatlich 44 Euro von steuerfreiem Sachlohn.

Der BFH stellte klar, es ist allein auf die Art des zugesagten Vorteils abzu-stellen und es kommt nicht darauf an, wie der Anspruch erfüllt wurde. Sach-bezüge, so die Richter, liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Geld gibt und ausdrücklich bestimmt, dass es z. B. für Benzin verwendet werden muss. Dieses zweckgebundene Geld ist dann also wie Sachlohn zu behandeln.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Die Urteile sind uneingeschränkt zu begrüßen, schaffen sie doch Rechtssicherheit für Arbeitgeber, die ihren Mit-arbeitern etwas Gutes zukommen lassen wollen.“

Herausgeber:
Bundesverband der
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