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Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung (BFH VI R 4/08)


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Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung
1. Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung sind als Einnahmen in Geld zu besteuern. Sie stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist.

2. Umrechnungsmaßstab ist –soweit vorhanden– der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank.


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3. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen.

EStG §§ 19, 11 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1

Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 4/08

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg,
vom 11. Dezember 2007 11 K 549/08 (EFG 2008, 938)

Gründe

I.
1
Streitig ist, nach welchem Wechselkurs Arbeitslohn, der in fremder Währung vereinnahmt wurde, in Euro umzurechnen ist.

2
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind beide in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Streitjahr 2002 betrug der Bruttoarbeitslohn des Klägers 153.736 Schweizer Franken (Sfr), der seiner Ehefrau 151.005 Sfr. Die Gehälter wurden jeweils zum 25. oder 26. eines Monats auf ein Girokonto der Kläger bei der schweizerischen X-Bank in B/Schweiz überwiesen. Zu jedem dieser Zeitpunkte ging der Kläger zu einem Bankautomaten der X-Bank in R/Schweiz und hob kleine Beträge von jeweils 50 € ab. Hierüber erhielt er Auszahlungsbelege, deren Kurse er für das Jahr 2002 für jeden Monat auflistete und hieraus einen Durchschnittskurs bildete. Dabei ergab sich für 100 Sfr ein Kurs von 66,87099471 €. Er begehrte, diesen Durchschnittssortenkurs auf die Bruttoeinkünfte seiner Ehefrau und von sich selbst anzuwenden und den dementsprechenden Betrag in Euro der Besteuerung zugrunde zu legen. In der Einspruchsentscheidung für das Jahr 2000 sei ihnen –entsprechend der damaligen Verwaltungspraxis– nachgelassen worden, den tatsächlichen Umrechnungskurs für jeden umzurechnenden Zahlungsvorgang festzuhalten und mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Daran sei der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) auch im Streitjahr gebunden. Das FA rechnete die im Streitjahr erzielten Arbeitslöhne in dem Einkommensteuerbescheid 2002 jedoch mit einem Kurs von 0,68 € um und legte demgemäß der Besteuerung beim Kläger einen Bruttoarbeitslohn von 104.540 €, bei der Klägerin von 102.683 € zugrunde.

3
Hiergegen legten die Kläger erfolglos Einspruch ein. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 938 veröffentlichten Gründen ab.

4
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

5
Die Kläger beantragen,
das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2007 11 K 549/04 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2002, zuletzt vom 22. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2004, insoweit abzuändern, als statt eines Umrechnungskurses von 0,68 € pro Sfr ein Umrechnungskurs von 0,6687 € auf die von den Klägern erzielten Bruttoarbeitslöhne von 153.736 Sfr beim Kläger und 151.005 Sfr bei der Klägerin angewendet und die Einkommensteuer dementsprechend herabgesetzt wird.

6
Das FA beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

II.
7
Die Revision der Kläger ist zulässig und begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

8
A. Die Revision ist zulässig.

9
Der Revisionskläger hat gemäß § 120 Abs. 2 und Abs. 3 FGO die Revisionsgründe anzugeben. Dazu bedarf es zwar keiner eingehenden und umfassenden Erörterung der streitigen Rechtsfrage; jedoch muss die Begründungsschrift eindeutig erkennen lassen, dass der Revisionskläger sein bisheriges Vorbringen anhand der Gründe des Urteils des FG überprüft hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 59). Dies wiederum erfordert, dass er sich mit den tragenden Gründen des FG-Urteils auseinandersetzt und darlegt, weshalb er diese für unrichtig hält (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10. Juni 2009 I R 10/09, BFHE 225, 384, BStBl II 2009, 974, m.w.N.). Die Kläger haben danach die Revision ausreichend begründet. Sie haben vorgetragen, dass das FG bei der Bemessung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen unzutreffenden Umrechnungskurs angewandt habe, und damit dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach das angefochtene Urteil des FG materielles Recht (§ 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–) verletzt.

10
B. Die Revision ist auch begründet. Das FG hat die Jahresgehälter der Kläger zu Unrecht nach dem Jahresdurchschnitt der Euro-Referenzkurse des Streitjahres umgerechnet.

11
1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass Einkünfte –im Streitfall aus nichtselbständiger Arbeit– in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung als Einnahmen in Geld nach § 8 Abs. 1 EStG zu besteuern sind. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Zufluss um von einem anderen Staat herausgegebene Banknoten und Münzen (sog. Sorten) oder –wie hier– um ein unbares Fremdwährungsguthaben (sog. Devisen) handelt (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 29/02, BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135, m.w.N.). Fremdwährungen können zwar –anders als das gesetzliche Zahlungsmittel– nicht mit dem Nennwert erfasst werden. Einnahmen in fremder Währung stellen jedoch aus sich heraus einen Wert dar, der bei Zufluss durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist (BFH-Urteil in BFHE 207, 309, BStBl II 2005, 135).

12
a) Lohnzahlungen sind dem Arbeitnehmer zugeflossen, wenn sie so in seinen Herrschaftsbereich gelangt sind, dass er wirtschaftlich über sie verfügen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Fall der Ãœberweisung auf ein Bankkonto ist dies der Fall, wenn das Gehalt dem Konto des Arbeitnehmers bei der Bank gutgeschrieben worden ist (BFH-Urteil vom 9. Mai 1984 VI R 63/80, BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560).


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