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Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung (BFH VI R 4/08)


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b) Umrechnungsmaßstab ist –sofern wie im Streitfall vorhanden– der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (bis zum 31. Dezember 2008, der an der Frankfurter Devisenbörse amtlich festgestellte Devisenkurs; vgl. BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Oktober 2007 10 UF 47/07, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2008, 1279). Nur der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erlaubt eine generelle und damit gleichheitsgerechte Bewertung einer fremden Währung. Die in der Zeitreihen-Datenbank der Deutschen Bundesbank veröffentlichten und über das Internet abrufbaren Referenzkurse (www.bundesbank.de) werden auf Basis eines täglichen Konzertationsverfahrens zwischen Zentralbanken inner- und außerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken errechnet, das in der Regel um 14:15 Uhr (MEZ) stattfindet. Dabei achtet die Europäische Zentralbank darauf, dass die veröffentlichten Devisenkurse die zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktverhältnisse widerspiegeln. Da die Wechselkurse der vorgenannten Währungen gegenüber dem Euro als Durchschnitt von Ankaufs- und Verkaufskursen errechnet werden, handelt es sich dabei nicht unbedingt um die Kurse, zu denen Markttransaktionen tatsächlich durchgeführt werden. Die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurse dienen vielmehr Referenzzwecken (Europäische Zentralbank, Pressemitteilung vom 5. Dezember 2008, www.bundesbank.de). Gleichwohl bilden diese Wechselkurse aus Sicht des erkennenden Senats den Marktpreis des Euro gegenüber den wichtigsten internationalen Währungen sowie für die Währungen der Länder, welche der Europäischen Union (EU) angehören bzw. mit denen Beitrittsverhandlungen zur EU aufgenommen wurden, ab.

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Beim tatsächlichen Umtausch können die Wechselkurse einer Auslandswährung, d.h. die Preise für den An- und Verkauf von Fremdwährungen mehr oder weniger deutlich von den Referenzkursen der Europäischen Zentralbank abweichen – je nach Land, Kreditinstitut, Wechselstube oder Zahlungsmethode. Die tatsächlich erzielbaren Preise für den An- oder Verkauf einer Währung, als solches stellt sich der Umtausch einer fremden Währung zivilrechtlich dar (Maier-Reimer, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 2049 <2050>), sind wegen ihrer Bandbreite zur Umrechnung fremder Währungen für steuerliche Zwecke ungeeignet. Hierfür ist vielmehr ein objektiver Maßstab erforderlich, da sich sonst die Leistungsfähigkeit des Einzelnen nach Marktzufälligkeiten bestimmen würde. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steht daher dem Ansatz der von den Klägern im Einzelnen nachgewiesenen Verkaufserlöse entgegen. Im Ãœbrigen stellt sich der Umtausch des Fremdwährungsguthabens als Verfügung über den gutgeschriebenen Arbeitslohn für private Zwecke dar. Damit einhergehende Kosten und Gebühren sind der privaten Lebensführung zuzuordnen und dürfen daher bei der Bemessung der zugeflossenen Einnahmen im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 57/06, BFHE 225, 421, BStBl II 2009, 1000).

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c) Entgegen der Auffassung des FG ist jedoch nicht der gesamte Jahresarbeitslohn nach dem Jahresdurchschnitt der Euro-Referenzkurse des Streitjahres umzurechnen. Bei einer Umrechnung der Jahreseinnahmen nach dem Jahresdurchschnitt werden Geldwertschwankungen der Fremdwährung zum Euro ausgeglichen. Diese Vermögensmehrungen oder -einbußen stehen jedoch in keinem Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftsquelle nichtselbständiger Arbeit, sondern sind Folge eines Fremdwährungsguthabens. Sie dürfen deshalb bei der Ermittlung der Einkünfte aus § 19 EStG keinen Eingang finden. Im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Einnahmen vielmehr im Zeitpunkt des Zuflusses in Euro zu bestimmen. Nur insoweit wird die durch die Gehaltszahlung vermittelte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in Euro zutreffend erfasst. Im Streitfall ist damit eine monatliche Betrachtungsweise geboten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gemäß Â§ 118 Abs. 2 FGO mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist, erhielten die Kläger ihre Gehälter jeweils zum 25. oder 26. eines Monats auf ein Girokonto bei der X-Bank in B/Schweiz überwiesen.

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Eine taggenaue Umrechnung der monatlichen Gehaltszahlungen ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht erforderlich. Dadurch würde die tatsächliche Vermögensmehrung der Kläger in Euro zwar so genau wie möglich abgebildet. Allerdings erscheint eine auf den Tag genaue Umrechnung der Sfr dem erkennenden Senat bei der Vielzahl von Grenzgängern nicht verwaltungspraktikabel. Aus Vereinfachungsgründen ist dem Spannungsverhältnis zwischen taggenauer Richtigkeit und Verwaltungspraktikabilität durch den Ansatz monatlicher Durchschnittswerte der Europäischen Zentralbank Rechnung zu tragen.

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2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG –aus seiner Sicht zu Recht– keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welcher Höhe den Klägern ihr Arbeitslohn in den einzelnen Monaten zugeflossen ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Das FG hat die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen und das im jeweiligen Monat zugeflossene Gehalt anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse für den Euro, die den vom Bundesministerium der Finanzen monatlich festgesetzten und im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskursen entsprechen, umzurechnen.

Quelle: Bundesfinanzhof


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