Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


Umsatzsteuer Senkung bei Hotelübernachtungen



openPR – „Im Zuge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurde der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsdienstleistungen seit Jahresanfang von 19 % auf 7 % abgesenkt“, sagt Gerhard Wagner, Steuerberater und Rechtsbeistand bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Die Steuersatzreduzierung betrifft sowohl Umsätze des Hotelgewerbes als auch Ãœbernachtungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen.


Unter den Anwendungsbereich des reduzierten Umsatzsteuersatzes fallen ab dem 1. Januar 2010 alle kurzfristigen Beherbergungen bis zu einer Dauer von sechs Monaten. Auch die Vermietung von Flächen auf einem Campingplatz ist innerhalb dieser zeitlichen Begrenzung begünstigt. Ausgenommen von der Steuerbegünstigung sind alle Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Leistungen mit der Vermietung abgegolten sind.

„Dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen weiterhin die Bereitstellung von Frühstück, Halbpension oder Vollpension“, erläutert Steuerberater Wagner. Auch die Telefon- und Internetnutzung, die Nutzung von Pay-TV, die Nutzung der Minibar, Wellnessangebote, die Zurverfügungstellung von Tagungsräumen sowie sonstige Pauschalangebote müssen weiterhin mit dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 % verrechnet werden, sofern diese Leistungen im Gesamtpreis enthalten sind. „Wird aber beispielsweise die Internetnutzung kostenlos zur Verfügung gestellt, muss nach unserer Einschätzung keine Aufteilung des Gesamtpreises erfolgen“, fasst Wagner seine Schlussfolgerungen zu den Verlautbarungen der Finanzverwaltung zusammen.

Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % führt dazu, dass alle betroffenen Unternehmen die Einnahmen trennen und eventuell gesondert abrechnen müssen, um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG nachkommen zu können. Für eine Ãœbernachtung mit Frühstück muss der Hotelbetreiber grundsätzlich seit dem 1. Januar 2010 einen gesonderten, mit 19 % umsatzsteuerpflichtigen Betrag für das Frühstück abrechnen.

Nach derzeitiger Gesetzeslage und nach dem Stand der Verlautbarungen der Finanzverwaltung obliegt es dem Hotelbetreiber selbst, in welcher Höhe er das „anteilige“ Frühstück aus dem Gesamtpreis für die Ãœbernachtung mit Frühstück ausweist. „Der Unternehmer sollte hier aber auf den Ausweis eines angemessenen Frühstückspreises achten und den gewählten Preis dokumentieren“, empfiehlt Steuerexperte Wagner. Andernfalls seien spätere Diskussionen und eventuell auch nachteilige Feststellungen des Finanzamts nicht auszuschließen.

Neben den Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Aufteilung der dem ermäßigten und dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegenden Leistungen, gibt es laut Steuerberater Wagner auch Besonderheiten bei der Erfassung von vor dem 1. Januar 2010 geleisteten Anzahlungen oder ausgegebenen Gutscheinen. Diese Leistungen wurden im Zuge der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung mit 19 % erfasst und müssen bei späterer Leistungsausführung beziehungsweise Einlösung dann auf 7 % Umsatzsteuer berichtigt werden.

„Insgesamt ist dem Gesetzgeber mit der isolierten Umsatzsteuerreduzierung für Beherbergungsdienstleistungen keine praktikable Lösung gelungen“, sagt Steuerexperte Wagner. Nach seiner Ansicht hätten auch die mit den Hotelumsätzen eng verbundenen Gastronomiedienstleistungen begünstigt werden sollen, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden.

SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH
Steuerberatungsgesellschaft



Kommentieren

Links: