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Umsatzsteuerfalle Organschaft


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Im Jahre 1998 hat der BFH die Auffassung vertreten, dass keine wirtschaftliche Eingliederung vorliegt, wenn den entgeltlichen Leistungen des Gesellschafters für die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaften unwesentliche Bedeutung zukommt. Er hat mit Urteil vom 25.06.1998 (V R 76/97, BFH/NV 1998, S. 1534) festgestellt, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung bestehen muss. Die Tätigkeiten des Organträgers und der Organgesellschaft müssten aufeinander abgestimmt sein, sich fördern und ergänzen. Daran fehle es, wenn der Organträger lediglich Verwaltungsaufgaben, wie z. B. Buchführung und laufende Personalverwaltung übernehme. Hieraus ergäben sich keine besonderen Einwirkungsmöglichkeiten. Die Finanzverwaltung hatte dieses Urteil nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 20.08.2009 (V R 30/06) diese Rechtsprechung bestätigt. Zwar lässt es der BFH ausreichen, dass diese wirtschaftliche Eingliederung nur darin besteht, dass die Untergesellschaft die Tätigkeit der Obergesellschaft fördert. Nicht ausreichend ist aber, wenn die fördernde Tätigkeit nicht von einem gewissen wirtschaftlichen Gewicht und daher nur von geringer Bedeutung ist.

Der BFH hat festgestellt, dass die im Streitfall entgeltlich er-brachten Leistungen in den Bereichen Buchhaltung, Personalwesen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Steuerberatung sowie durch die Gestellung von Personal im Verhältnis zu dem von dem Organträger erbrachten Leistungen kein wirtschaftliches Gewicht darstellen und daher eine wirtschaftliche Eingliederung nicht begründen können.

Für die Praxis bedeutet dies Folgendes:
• Der BFH hat mit der neuen Rechtsprechung deutlich ge-macht, dass er dem Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ein eigenes Gewicht zukommen lässt.

• Allein die Ãœbernahme von Verwaltungsaufgaben für den Organträger rechtfertigt nicht die Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung, wenn diese im Verhältnis zur Tätigkeit des Organträgers von untergeordneter Bedeutung ist.

• Bislang hat die Finanzverwaltung dem Merkmal der wirt-schaftlichen Eingliederung keine größere Bedeutung zu-gemessen. Dies kann sich nunmehr aufgrund der neuen Rechtsprechung ändern.

• Solange die Finanzverwaltung nicht mit einem BMF-Schreiben über die Anwendung dieses BFH-Urteils Klarheit schafft, empfiehlt sich die Einholung einer verbindlichen Auskunft.

3. Organschaft im Außenverhältnis
Der BFH hat sich mit Urteil vom 29.10.2008 (XI R 74/07, UR 2009 S. 47) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Organschaft auch im Außenverhältnis wirkt.

Im Streitfall verkaufte der Organträger ein Grundstück und die Organgesellschaft verpflichtete sich, das Wohnungseigentum schlüsselfertig zu erstellen. Dies wurde in einer notariellen Urkunde festgehalten.

Der BFH musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich bei beiden Leistungen um eine einheitliche Leistung und damit um eine steuerfreie Leistung gem. § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG handelt. Aufgrund der Organschaft könnten dann auch die Bauleistungen als steuerfrei behandelt werden.

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass auf die Sicht des Durch-schnittsverbrauchers abzustellen ist. Er hat festgestellt, dass es sich bei dem Organkreis um einen Unternehmer handelt. Da die Umsätze der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen sind, ist es möglich, eine einheitliche Leistung auch für mehrere Leistungen von Organgesellschaften bzw. dem Organträger anzunehmen. Der BFH bestätigt damit, dass sich die Organschaft nicht nur auf das Innenverhältnis beschränkt, sondern auch im Außenverhältnis wirkt.

Für die Praxis hat dies zur Folge, dass Leistungen zwischen verschiedenen Unternehmensteilen eines Organkreises unter Umständen zu einer einheitlichen Leistung zusammengefasst werden.

Dies kann nicht nur für die Frage der Steuerbefreiung relevant sein, sondern auch Einfluss auf die Ortsbestimmung haben. So könnte z. B. eine reine Warenlieferung mit einer Installationsleistung, die von unterschiedlichen Gesellschaften erbracht werden, durch die Organschaft zu einer Werklieferung zusammengefasst werden.

Veröffentlicht auf OpenPr am 14. Dezember 2009

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