Umsetzung der EU-Änderungsrichtlinien zur Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie
Das Kabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie gebillligt. Der überwiegende Teil des Gesetzentwurfs dient der nationalen Umsetzung von drei EU-Änderungsrichtlinien zur Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie aus dem Jahr 2009.
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In Reaktion auf die ersten Erkenntnisse über das Entstehen der Finanzkmarktkrise wurden im Jahr 2009 auf europäischer Ebene Änderungen an der Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie beschlossen. Zielsetzung war, systemische Risiken zu verringern und die Stabilität des Finanzsektors zu erhöhen.
Die beschlossenen Änderungen sehen insbesondere vor, Schwachstellen bei der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten zu beheben. |
Eine qualitativ bessere Kapitalausstattung und veränderte Kapitalanforderungen sollen die Finanzinstitute zudem zukünftig krisenfester machen. Auch werden die Anforderungen an Transparenz und Verantwortlichkeit bei Verbriefungen deutlich erhöht.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden diese Änderungen nun in nationales Recht umgesetzt. Die wesentlichen Teile des Gesetzes sollen am 31. Dezember 2010 in Kraft treten. |
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Inhaltliche Schwerpunkte bei der Umsetzung der veränderten EU-Richtlinien:
* Bessere Koordinierung und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitend tätigen Bankkonzernen. Einrichtung von „Aufsichts-Kollegien“, in denen alle an der Aufsicht über eine grenzüberschreitende Bankengruppe beteiligten Behörden vertreten sind.
* Stärkere Eigenverantwortung von Käufern und Verkäufern bei Verbriefungen: Zukünftig darf ein Institut nur dann in Verbriefungen investieren, wenn eine Erklärung des Originators, Sponsors oder des ursprünglichen Kreditgebers vorliegt, dass dieser mindestens 5 % der Risikoposition selbst behält. Um künftig von Verbriefungen ausgehende Risiken besser beurteilen zu können, werden zudem strengere Kriterien und genauere Begriffsbestimmungen eingeführt. Künftig müssen sich Investoren ein umfassendes Bild machen über die mit den Verbriefungen verbundenen Risiken.
* Sicherung der Qualität der Kapitalaustattung der Institute und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen: Die Definition hybrider Finanzinstrumente wird EU-weit harmonisiert und die Anerkennung von hybriden Kapitalbestandteilen als Kernkapital vereinheitlicht. Durch die ausschließlich qualitätsorientierte Definition von Hybridkapital können die in Deutschland seit langem etablierten Kapitalbestandteile weiterhin genutzt werden (z. B. Vermögenseinlagen von stillen Gesellschaftern oder gewährtes Genussrechtskapital).
* Geringere Risken für Institute bei Großkrediten: Die Solvenz eines Institutes darf nicht durch den Ausfall eines Kreditnehmers gefährdet werden. Hierfür werden die Großkreditbestimmungen entsprechend vereinfacht und angepaßt.
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Unabhängig davon wird zudem das Pfandbriefgesetz weiter modernisiert. Insbesondere wird die Stellung des Sachwalters durch die Möglichkeit gestärkt, sich im Fall der Insolvenz einer Pfandbriefbank zur Beschaffung von Liquidität zur Bedienung der Pfandbriefe bei der Deutschen Bundesbank refinanzieren zu können.