Unterhalt an Lebensgefährtin/Lebensgefährten
In vielen Partnerschaften kommt es vor, dass nur ein Partner Arbeit hat und der andere gerade kein oder kaum ein eigenes Einkommen erzielt, weil er z. B. einen neuen Job sucht. Fließen dann Unterhaltszahlungen, kann daran auch der Fiskus beteiligt werden.
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Wenn Sie einer Person Unterhalt zahlen, der Sie gar nicht unterhaltsverpflichtet sind, können Sie Ihre Zahlungen in Ihrer Einkommensteuererklärung ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Voraussetzung für diesen Steuervorteil ist allerdings, dass der unterstützten Person behördlicherseits inländische öffentliche Mittel, die bei ihr zum Unterhalt bestimmt sind, wegen Ihrer Unterhaltszahlungen gekürzt werden.
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Das gilt vor allem für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, bei denen wegen des Zusammenlebens bzw. wegen der Unterhaltsleistungen Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Sozialhilfe gekürzt werden.
§ 33a EStG
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