Unternehmenssteuerrecht – Die Sanierungsklausel für Firmen
Brüssel / Berlin (ots) – Die EU-Kommission hat einen einseitigen Steuervorteil für strauchelnde Unternehmen in Deutschland als nicht zugelassene Beihilfe eingestuft. Die deutschen Steuerbehörden müssen diese nun zurückfordern. In der am Mittwoch getroffenen Entscheidung geht es um die sogenannte Sanierungsklausel im deutschen Unternehmenssteuerungsrecht, die es nur wirtschaftlich schlecht dastehenden Unternehmen trotz Eigentümerwechsels ermöglicht, Verluste gegen zukünftige Gewinne zu verrechnen.
Die Kommission stufte diese Regelung als staatliche Beihilfe ein. Denn die Klausel verschafft nur angeschlagenen Unternehmen – und möglicherweise ihren Käufern – einen klaren finanziellen Vorteil. Andere Unternehmen haben dagegen keine generelle Möglichkeit der Verlustverrechnung, sobald ein maßgeblicher Wechsel in der Eigentümerstruktur vollzogen wird.
Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission eine Liste der Begünstigten zu übermitteln und sie über den Gesamtbetrag an zurückzufordernder Beihilfe zu informieren.
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„Die Sanierungsklausel ist gleichbedeutend mit einer finanziellen Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten, da der Staat auf Steuereinnahmen verzichtet, die sonst den betroffenen Unternehmen oder ihren neuen Eigentümern fällig gestellt worden wären“, sagte JoaquÃÂn Almunia der für Wettbewerb zuständige Kommissions-Vizepräsident. „Wenn ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist und der Staat seine Rettung als nationales Interesse ansieht, soll die staatliche Unterstützung mittels der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gewährt werden, um sicherzugehen, dass die Wettbewerbsverzerrung möglichst klein gehalten wird.“
Die Sanierungsklausel wurde im Juli 2009 verabschiedet; mit einem rückwirkenden Anwendungszeitraum ab 1. Januar 2008. Sie wurde der Kommission nicht angemeldet, sondern diese erfuhr davon über die Presseberichterstattung.
Wenn ein Unternehmen Schwierigkeiten hat und die Regierung beschließt, Geld für seine Rettung und Umstrukturierung zu gewähren, so ist dies nur nach einer individuellen Anmeldung an die Kommission möglich. Die Kommission muss dann untersuchen, ob das Unternehmen mittelfristig überlebensfähig ist und die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist, um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu beschränken.
Die Entscheidung der Kommission stellt in keiner Weise den Mechanismus des Verlustvortrags im Steuersystem in Frage, der auf alle Steuerzahler in nicht diskriminierender Weise anwendbar ist.
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