Verbände und Steuerzahler protestieren gegen rückwirkende Verschärfungen
In einer gemeinsamen Eingabe fordern der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) mit dem Bund der Steuerzahler, dem Bankenverband, dem Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen und dem Verband geschlossener Fonds Vertrauensschutz für die Anleger von Leasinggesellschaften. Grund ist ein BMF-Schreiben vom 1. April 2009 an die Finanzämter, wonach eine strengere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rückwirkend auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist. Betroffen sind vor allem Gesellschafter von Leasingfonds.
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So hat der BFH im Jahr 2007 entschieden (Az. IV R 49/04), dass unter bestimmten Voraussetzungen die Veräußerung von zuvor vermieteten Wirtschaftsgütern – durch an sich vermögensverwaltende Personengesellschaften oder Einzelunternehmer – als gewerblich einzustufen sei. Dies führt bei der Gesellschaft als auch bei deren Anteilseignern zu erheblichen Steuermehrbelastungen. Im Falle eines „einheitlichen Geschäftskonzepts“ von Vermietung und Veräußerung sollen darüber hinaus steuerliche Vergünstigungen bei Veräußerung bzw. Betriebsaufgabe des Unternehmens nicht mehr gelten. Ãœber den vom BFH entschiedenen Einzelfall hinaus möchte das BMF die neuen Regeln auch bei Ein-Objekt-Gesellschaften anwenden.
Eine solche nachteilige Behandlung trifft vor allem die Anleger, die sich in Erwartung einer steuergünstigen Rendite zur Alterssicherung an einem geschlossenen Fond beteiligt haben.
Die gemeinsame Eingabe stützt sich bei ihrer Forderung auf die Rechtsprechung des BFH zur Gewährung von Vertrauensschutz. Demnach hat die Finanzverwaltung bei rückwirkender Rechtsanwendung zu beachten, dass vorliegend von einer allgemein geübten Praxis abgewichen werde. Schließlich hat der Steuerpflichtige seine Dispositionen im Vertrauen auf die vorige Rechtslage getroffen. Insofern könnten die Verschärfungen bei Veräußerungsgewinnen allenfalls erst ab Bekanntmachung des genannten BMF-Schreibens greifen.