Versicherungsteuer als Verkehrsteuer BFH II R 44/07
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b) Demgemäß kann den von A erbrachten Schadensleistungen wegen der fehlenden gemeinsamen Risikotragung –entgegen der Auffassung des FA– auch unter dem Gesichtspunkt der Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VersStG) nicht die Eigenschaft eines Versicherungsentgelts zukommen. Der von A aus eigenem Vermögen zu bewirkende Schadensausgleich kommt einer „Eigendeckung“ gleich, die als Nichtversicherung keine Versicherungsteuerpflicht auslöst (BFH-Urteil in BFHE 79, 510, BStBl III 1964, 417). An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn sich diese Eigendeckung –wie im Streitfall– wegen ihrer betragsmäßigen Beschränkung nur auf einen Teil des gesamten Risikos der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt. Allein der Umstand, dass es darüber hinaus wegen der Vorgaben des PflVG der Begründung eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags mit einer unbeschränkten Haftung auch des Versicherers (vgl. § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG) bedurfte, lässt eine Behandlung der durch Eigendeckung des Versicherungsnehmers bewirkten Schadensleistungen als Versicherungsentgelt nicht zu. Maßgebend für das Versicherungsentgelt i.S. des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG ist allein das Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, nicht aber das (Außen-)Verhältnis zwischen Versicherer und Geschädigtem. Es ist daher unerheblich, ob –wie das BMF geltend macht– versicherungsrechtlich das von der Klägerin übernommene Kfz-Haftpflichtrisiko durch den vereinbarten Selbstbehalt weder dem Grund noch der Höhe nach eingeschränkt worden ist.
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c) Versicherungsteuerrechtlich ist es schließlich auch ohne Bedeutung, ob die vertragliche Vereinbarung einer Selbstbeteiligung in der Kfz-Haftpflichtversicherung überhaupt rechtlich zulässig ist und welchen versicherungsrechtlichen Grenzen die zwischen der Klägerin und A getroffenen Vereinbarungen ggf. unterliegen. Es kann insbesondere offen bleiben, ob die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 gegenüber der Klägerin geäußerte Rechtsauffassung über eine grundsätzlich gegebene Möglichkeit zur Vereinbarung von Selbstbehalten in der Kfz-Haftpflichtversicherung zutrifft. Diese Frage betrifft allein die versicherungsrechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und A. Sie lässt den für die Versicherungsteuer maßgebenden Gegenstand der Besteuerung unberührt. Für das Versicherungsteuerrecht kann das allgemeine Versicherungsrecht nur insoweit maßgebend sein, als das VersStG nichts anderes erkennen lässt (BFH-Urteil in BFHE 79, 510, BStBl III 1964, 417).
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Sollte die zwischen der Klägerin und A geschlossene Rahmenvereinbarung –bzw. die darauf beruhenden einzelnen Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge– gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und daher nichtig sein (§ 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wäre dies, da die Vertragsbeteiligten im Streitfall das wirtschaftliche Ergebnis der Rahmenvereinbarung gleichwohl haben eintreten und bestehen lassen, gemäß § 41 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für die Besteuerung unerheblich. Auf der Grundlage des § 41 AO ist –entgegen der Meinung des FA– für eine den gesetzlichen Wertungen des VersStG widersprechende Ausdehnung des Gegenstands der Versicherungsteuer auf Zahlungen, die nicht die Merkmale eines Versicherungsentgelts i.S. des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG erfüllen, kein Raum. Auch das vom BMF herausgestellte fiskalische Interesse an einer Sicherung des Versicherungsteueraufkommens rechtfertigt nicht die Preisgabe der vom VersStG vorgegebenen Besteuerungsgrundsätze.
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Es kann schließlich offen bleiben, ob A hinsichtlich der selbst zu tragenden Schäden im Verhältnis zu seinen Kunden die Eigenschaft eines Versicherers zukommt. Eine etwa insoweit begründete Steuerpflicht der A betrifft einen anderen als den hier besteuerten Lebenssachverhalt.
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3. Auch die von A getragenen Kosten zur Abwicklung der Schadensregulierung sind kein Versicherungsentgelt i.S. des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG. Insoweit hat A zwar die Klägerin von deren eigener Verpflichtung zur Befriedigung begründeter und der Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche (§ 2 Abs. 1 KfzPflVV) entlastet. Dies rechtfertigt jedoch aus den in II.2. dargelegten Gründen nicht die Annahme, die von A aufgewendeten Regulierungskosten seien zur Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses erbracht worden und damit als Versicherungsentgelt i.S. des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG zu behandeln.
Quelle: Bundesfinanzhof
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