Versorgungsausgleich in Unterstützungskassen und bei Pensionszusagen
BMF regelt Versorgungsausgleich bei U-Kassen und Pensionszusagen
Am 12.11.2010 hat das BMF zu den noch offenen steuerlichen Fragen beim Versorgungsausgleich in Unterstützungskassen und bei Pensionszusagen Stellung genommen. „Damit sind nun alle wesentlichen Zweifelsfragen geklärt, so dass U-Kassen endlich auch die interne Teilung problemlos umsetzen können“ freut sich Andreas Buttler, Gesellschafter Geschäftsführer des Beratungshauses febs Consulting GmbH.
Versorgungsausgleich bei der rückgedeckten U-Kasse
Wie erwartet gehören die Ausgleichsberechtigten zukünftig zum Kreis der steuerlich anerkannten Versorgungsberechtigten. Für sie können somit auch Zuwendungen geleistet werden – allerdings nur laufende, in gleich bleibender Höhe oder steigend. Einmalbeiträge des Arbeitgebers sind ausschließlich bei der externen Teilung möglich.
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Bei der internen Teilung hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, gegen Zahlung eines Einmalbeitrags die aus der Teilung erworbenen Ansprüche des Ausgleichberechtigten auszufinanzieren. „Das ist allerdings in der Praxis auch nicht notwendig“ erläutert febs-Chefmathematiker Manfred Baier, „denn bei einer kongruenten Rückdeckung kann ja aus der bestehenden Versicherung Geld entnommen werden“. Die Finanzverwaltung erlaubt eine solche Entnahme um für den Ausgleichsverpflichteten damit eine neue Rückdeckungsversicherung gegen Einmalbeitrag zu finanzieren. Diese neue Versicherung muss allerdings beim selben Versicherer abgeschlossen werden. Verbleiben am Ende noch Fehlbeträge, so kann der Arbeitgeber diese gegen laufenden Beitrag finanzieren.
Insgesamt ist das Verfahren durchaus praktikabel. Betroffene Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die Durchführung jedoch nicht allein der U-Kasse überlassen. Die febs-Experten empfehlen allen Betroffenen insbesondere die Kostenbelastung im Auge zu behalten. Denn theoretisch könnte der Versicherer Stornokosten und neue Abschlusskosten berechnen, sowie für den Neuabschluss den aktuellen niedrigen Rechnungszins anwenden. Und die U-Kasse könnte versuchen, zusätzliche Teilungs- oder Verwaltungskosten vom Arbeitgeber zu erheben.
Versorgungsausgleich bei der Pensionszusage
Auch die steuerlichen Auswirkungen bei der Teilung von Pensionszusagen hat das BMF sehr praktikabel geregelt. Die bestehende Zusage an einen aktiven Arbeitnehmer wird im Ergebnis einfach aufgeteilt in eine reduzierte Zusage für den Arbeitnehmer und eine neue Zusage für den geschiedenen Ehegatten, der steuerlich wie ein unverfallbar ausgeschiedener Arbeitnehmer berücksichtigt wird. „Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung auf steuerlich komplizierte Sonderregelungen verzichtet“ erläutert febs-Chef Manfred Baier.
Selbstverständlich werden die neuen Regelungen ab sofort in allen Seminaren der febs Akademie berücksichtigt, z. B. in den Jahresauftaktveranstaltungen „Aktuelle bAV-Herausforderungen 2011“.
Infos und Anmeldung unter www.febs-consulting.de/seminare.
Quelle: openPR