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Versprochen gebrochen – Dritter Nichtanwendungserlass in 111 Tagen



Am 15. Februar 2010 hat das Bundesministerium der Finanzen den dritten Nichtanwendungserlass dieser Legislaturperiode veröffentlicht und eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs gesperrt. „Damit stößt das Finanzministerium die Steuerzahler und die Finanzgerichte gleichermaßen vor den Kopf“, so Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler.


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Zwar haben auch schon die Vorgängerregierungen das Mittel der Nichtanwendungserlasse genutzt, die jetzige Regierungskoalition hatte jedoch im Koalitionsvertrag ausdrücklich vereinbart, diese Praxis zurückzufahren. Die Bilanz zeigt ein anderes Bild. „In nur 111 Regierungstagen sind bereits drei Nichtanwendungserlasse ergangen. Das dürfte so noch keine Regierung geschafft haben“, sagt Däke.

Bei einem Nichtanwendungserlass handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen an alle untergeordneten Finanzbehörden, ein Urteil auf einen anderen gleichartigen Sachverhalt nicht anzuwenden. Will sich ein Steuerzahler gegen diese Praxis wehren, muss er erneut klagen, obwohl bereits ein Urteil vorliegt. Damit werden unnötig Gerichtsverfahren provoziert, die Geld kosten. „Besonders pikant ist die Angelegenheit, weil es im Gesetz keine Regelung für diesen „Urteils-TÃœV“ durch die Finanzverwaltung gibt“, so Däke.


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Als nicht allgemein anwendbar hat die Finanzverwaltung das Urteil des BFH vom 29. Januar 2009 zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bei angeordneter Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung (Az.: V R 67/07), das Urteil vom 27. Mai 2009 zur Steuerpflicht bei Leihe eines Fußballspielers (Az.: I R 86/07) und das Urteil des BFH vom 25. Juni 2009 zum Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlusten (Az.: IX R 42/08) erklärt.

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.



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