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Vorlagebeschluss zum Solidaritätszuschlag – Weg zum BVerfG ist nun frei



Heute hat das Niedersächsische Finanzgericht den Vorlagebeschluss in Sachen Solidaritätszuschlag dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zugeleitet. Der Beschluss beruht auf einem Verfahren, das der Bund der Steuerzahler (BdSt) bereits im vergangenen Jahr als Musterprozess vor dem Niedersächsischen Finanzgericht gegen die dauerhafte Erhebung des Solidaritätszuschlags unterstützt hatte (Az.: 7 K 143/08).



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Der BdSt vertritt seit langem die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag, der steuerrechtlich nichts anderes als eine Ergänzungsabgabe ist, nicht auf Dauer erhoben werden darf. Auch das Niedersächsische Finanzgericht teilt diese Auffassung und hält die Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig. Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 verletze – zumindest bezogen auf das Jahr 2007 – die Finanzverfassung und damit die verfassungsmäßige Ordnung und
verstoße gegen das allgemeine Freiheitsrecht und gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Das Gericht hatte bereits im vergangenen Jahr beschlossen, die Frage dem BVerfG zur Klärung vorzulegen. Der ausformulierte Vorlagebeschluss wurde nun fertiggestellt. „Damit ist der Weg zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nun frei“, erklärt Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des BdSt. „Wir hoffen, dass sich das Bundesverfassungsgericht der Urteilsbegründung des Niedersächsischen Finanzgerichts anschließen wird“, so Däke.

Das FG Niedersachsen begründet seinen Vorlagebeschluss vor allem damit, dass eine Ergänzungsabgabe nur „vorübergehend“ zur Deckung von Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt bestimmt sei. Der Solidaritätszuschlag werde hingegen seit dem Jahr 1995 unbefristet erhoben und sei dadurch zu einer Dauersteuer geworden. Dies widerspräche den Motiven des Verfassungsgesetzgebers, eine Ergänzungsabgabe nur im Ausnahmefall zu erheben.


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Mittlerweile hat auch die Finanzverwaltung auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts reagiert und einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk erteilt. Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags erfolgt seitdem nur noch vorläufig. Dies hat den Vorteil, dass die betroffenen Steuerzahler zukünftig keinen Einspruch mehr gegen ihren Steuerbescheid wegen der ihrer Meinung nach verfassungswidrigen Erhebung des Solidaritätszuschlags einlegen müssen. Die betreffenden Steuerbescheide bleiben „von Amts wegen“ offen und können nach einer endgültigen Bundesverfassungsgerichtsentscheidung korrigiert werden.

Weiteres Material:

* Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen

* KBI-Schrift: „Verfassungswidriger Solidaritätszuschlag“

* KBI-Sonderinformation: „Der umstrittene Solidaritätszuschlag“

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.


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