Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes
Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen.
UStG 1999 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4
Richtlinie 77/388/EWG Art. 17
Urteil vom 15. Oktober 2009 XI R 82/07
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 22. Oktober 2007 16 K 69/06 (EFG 2008, 260)
Gründe
I. Streitig ist die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GbR, errichtete auf einem von ihr erworbenen Grundstück einen zweigeschossigen Anbau. Das Erdgeschoss vermietete sie ab 1. August 2002 für monatlich 1.570 € an Ärzte, die darin eine Arztpraxis einrichteten. Das Obergeschoss vermietete sie ebenfalls ab 1. August 2002 für monatlich 750 € unter Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze an einen ihrer beiden Gesellschafter, der darin ein Ingenieurbüro unterhielt; weiterhin wurde die Vorauszahlung einer Nebenkostenpauschale vereinbart.
Ferner schloss die Klägerin mit einem benachbarten Apotheker eine Vereinbarung, wonach dieser für die Ansiedlung von Arztpraxen für einen beschränkten Zeitraum ein Entgelt zahlte. Dieses betrug im Jahr 2002 netto 4.414 € und im Jahr 2003 netto 10.596 €. Die Klägerin behandelte die Zahlungen als steuerpflichtig.
In den Umsatzsteuererklärungen für 2002 und 2003 machte sie Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Errichtung des Anbaus in Höhe von 25.795,83 € (2002) und 341,19 € (2003) geltend. Diese hatte sie anhand des Verhältnisses der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen ermittelt, wobei sie die Zahlungen des Apothekers einbezog.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) stimmte der Umsatzsteuererklärung für 2002 zunächst zu. Unter dem Datum des 7. Oktober 2004 erließ er einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2002 sowie einen Erstbescheid für 2003, in denen er die Vorsteuerbeträge im Verhältnis der Nutzflächen aufteilte. Im Einspruchsverfahren wurde Einvernehmen über die Höhe der aufzuteilenden Vorsteuerbeträge (46.092,62 € in 2002 und 614,21 € in 2003) erzielt. Im Ãœbrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg.
Die Klägerin machte im Klageverfahren geltend, die Vorsteuerbeträge seien nach den mit dem Anbau erzielten Umsätzen aufzuteilen. Dabei seien auch die Zahlungen des Apothekers einzubeziehen. Diese seien an die Vermietung geknüpft und der Anbau wäre ohne die Vereinbarung mit dem Apotheker nicht errichtet worden.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (die Entscheidung ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 260). Die Ansiedlung einer Arztpraxis in der Nähe der Apotheke gegen Entgelt sei eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als zusätzlicher mit der Gewerbefläche erzielter Umsatz erscheine und nicht gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) steuerbefreit sei. Die Vorsteuerbeträge teilte das FG im Verhältnis der steuerfreien Umsätze „Vermietung Arztpraxis“ zu den steuerpflichtigen Umsätzen „Vermietung Ingenieurbüro und Zahlungen Apotheker“ auf.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es müsse auf das Verhältnis der mit dem bezogenen Gegenstand bewirkten Umsätze abgestellt werden. Dabei komme es nur auf die durch unmittelbare Nutzung erzielten und nicht auf eventuelle anlässlich der Nutzung anfallende weitere Erlöse an. Die Zahlungen des Apothekers seien daher nicht zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Die Klägerin hat sich nicht geäußert.