Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


Was ändert sich alles 2011 ?



Aufgrund des bevorstehenden Jahreswechsels informiert das Sächsische Staatsministerium der Finanzen über die wichtigsten steuerlichen Änderungen zum 1. Januar 2011:

Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Aufgrund der Umstellung des Lohnsteuerabzugs auf ein elektronisches Verfahren wurde die Papierlohnsteuerkarte letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurden nun die Ãœbergangsvorschriften für den Zeitraum der Weitergeltung der Lohnsteuerkarte 2010 und dem Einsatz der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) geschaffen (§ 52b EStG). Danach wird für einen Ãœbergangszeitraum die Gültigkeit der Lohnsteuerkarte verlängert. Die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugs sind grundsätzlich auch im Ãœbergangszeitraum anzuwenden. Für sämtliche Eintragungen auf der weiter geltenden Lohnsteuerkarte 2010 geht die Zuständigkeit ab dem 1. Januar 2011 von den Gemeinden auf die Finanzverwaltung über. Für die Verwaltung der Meldedaten, wie z. B. Heirat, Geburt und Kirchenein- oder -austritt, bleibt weiterhin die Gemeinde zuständig.

.

Häusliches Arbeitszimmer
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung konnten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung können nunmehr die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 € pro Jahr rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2007 auch dann abgezogen werden, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (wie z. B. eines privaten PKW) innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung bisher steuerbar. Gewinne aus solchen Geschäften unterlagen somit der Einkommensteuer, Verluste konnten steuerlich entsprechend berücksichtigt werden. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs aufgrund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags angeschafft wurden, nicht mehr steuerbar.

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger
Künftig sind Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB, die Steuerpflichtige als ehrenamtliche Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff BGB, als ehrenamtliche Vormünder im Sinne der §§ 1793 ff BGB oder als ehrenamtliche Pfleger im Sinne der §§ 1909 ff BGB erhalten, zusammen mit Einnahmen aus den bereits bisher begünstigten ehrenamtlichen Tätigkeiten als Ãœbungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu 2.100 € im Jahr steuerfrei.

Umsatzsteuer
Die elektronische Ãœbermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung wird für die Jahre ab 2011 verpflichtend für alle Unternehmer eingeführt. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde jedoch gestatten, sie weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.

Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden Ehegatten vollständig gleichgestellt, indem sie wie Ehegatten der Steuerklasse I zugeordnet werden. Wurde die Lebenspartnerschaft aufgehoben, gilt für den ehemaligen Lebenspartner – wie für den geschiedenen Ehegatten – die Steuerklasse II. Damit erhalten Lebenspartner einen höheren Freibetrag und kommen in den Genuss günstigerer Steuersätze.

Die Neuregelung gilt für Erwerbe, für die die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach dem 13. Dezember 2010 entsteht. Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, sind die Neuregelungen rückwirkend für Erwerbe nach dem 31. Juli 2001 anzuwenden.

Anzeigepflichten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Vermögensverwahrer und –verwalter haben die von Ihnen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers verwalteten/verwahrten Vermögensgegenstände dem Erbschaftsteuerfinanzamt mitzuteilen. Diese Mitteilung ist nunmehr nur noch erforderlich, wenn der Wert des Vermögens mehr als 5.000 EUR beträgt. Auch für Wertpapieremittenten und Versicherungsunternehmen besteht eine Anzeigepflicht nur noch, wenn der Wert der anzuzeigenden Wertpapiere bzw. der Wert der Kapitalversicherung 5.000 EUR über-steigt. Gerichte, Notare und sonstige Urkundspersonen können in Erbfällen auf eine Anzeige beim Finanzamt verzichten, wenn neben Hausrat im Wert von nicht mehr als 12.000 EUR nur noch anderes Vermögen im Wert von nicht mehr als 20.000 EUR vorhanden ist.

Die Mustervordrucke für die Anzeigen wurden zudem teilweise neu gefasst.

.

Grunderwerbsteuer
Ab dem 14. Dezember 2010 erfolgt auch eine Gleichstellung von Lebenspartnerschaften im Grunderwerbsteuerrecht.

Aufbewahrung von Unterlagen
Die Voraussetzungen, um elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon im Ausland zu führen und aufzubewahren, werden erheblich vereinfacht. Nunmehr ist die Verlagerung nicht nur in EU- und EWR-Staaten, sondern auch in andere Staaten möglich. Außerdem wird auf die bisher geforderte Zustimmung des ausländischen Staates verzichtet.

Bund der Steuerzahler e.V. LV Sachsen



Kommentieren

Links: