Was man beim häuslichen Arbeitszimmer beachten sollte
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 entschieden, dass die seit 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz) mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 zu beseitigen und eine Neuregelung zu finden.
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Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 12. August 2010 angeordnet, wie in der Zeit bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zu verfahren ist. Die Regelungen gelten aufgrund der erforderlichen EDV-Umsetzung so bald wie möglich, aber spätestens ab dem 10. September 2010.
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