Werbungskosten, die in Zusammenhang mit Kapitalerträgen stehen
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber den Abzug von Werbungskosten, die in Zusammenhang mit Kapitalerträgen stehen, bis auf wenige Ausnahmen gestrichen. Nur noch ein Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 (bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung) kann in Abzug gebracht werden, auch wenn höhere tatsächliche Werbungskosten nachgewiesen werden könnten. Besonders Kapitalanleger, die zur Refinanzierung Kredite aufgenommen haben, sind davon sehr betroffen.
Bei anderen Einkunftsarten gilt nach wie vor der Grundsatz, dass sich die Einkünfte aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) ergeben. Der Bund der Steuerzahler will nun gerichtlich prüfen lassen, ob die aktuelle Regelung bei den Kapitaleinkünften gegen das Grundgesetz verstößt. Er unterstützt daher ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster.
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Betroffene Steuerpflichtige können versuchen, ihren Steuerbescheid mit Hinweis auf dieses Musterverfahren offen zu halten. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch erst, wenn die Klage beim BFH anhängig ist.
Quelle: openPR