Zahl der Unternehmen mit ausländischer Rechtsform wächst weiter
Der Mitbestimmung entzogen: Zahl der Unternehmen mit ausländischer Rechtsform wächst weiter
Juristen: Gesetzeslücke schließen
Der Mitbestimmung entzogen: Zahl der Unternehmen mit ausländischer Rechtsform wächst weiter.
Kleine Gruppe, starkes Wachstum: In den vergangenen fünf Jahren ist die Zahl der in Deutschland ansässigen Unternehmen gestiegen, die hierzulande mehr als 500 Beschäftigte und eine rein ausländische Rechtsform (etwa die einer amerikanischen Incorporated) oder eine Kombination mit ausländischer Rechtsform (z.B. Ltd. & Co. KG) haben. Das zeigt eine aktuelle Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung. Durch eine Gesetzeslücke müssen die Beschäftigten dieser Unternehmen bislang auf Mitbestimmungsrechte verzichten.
Im Januar 2006 gab es erst 17 größere Unternehmen mit ausländischer Rechtsform. Ende Oktober 2010 zählten die Unternehmensrechtler Dr. Sebastian Sick und Lasse Pütz bereits 43. 16 davon sind Niederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland. Die übrigen 27 haben die Form einer Kommanditgesellschaft mit einem ausländischen Komplementär. Diese Variante war in letzter Zeit besonders beliebt, auch bei mancher eingesessenen deutschen Firma: „Die Konstruktion mit ausländischer Rechtsform wird von ausländischen Konzernen wie Rolls Royce oder UPS genauso wie von großen deutschen Familienunternehmen wie der Drogeriemarktkette Müller benutzt“, schreiben Sick und Pütz in ihrer Untersuchung , die in den WSI Mitteilungen erschienen ist.* In drei Branchen registrieren die Böckler-Experten eine „auffällige Häufung“ der Exoten-Rechtsformen: im Einzelhandel, der Logistiksparte sowie im Kredit- und Versicherungsgewerbe.
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19 Unternehmen mit ausländischer Rechtsform haben mehr als 2000 Beschäftigte in Deutschland (Liste im Böckler Impuls 2/2011; Link unten). Würden sie als deutsche AG oder GmbH firmieren, könnten die Arbeitnehmer die Hälfte der Aufsichtsräte stellen. Durch die ausländische Rechtsform werden sie aber nicht vom Mitbestimmungsgesetz erfasst. Auch das Drittelbeteiligungsgesetz für Firmen mit 501 bis 2.000 Beschäftigten greift nicht.
Allein zwischen November 2009 und Oktober 2010 ist die Zahl der Unternehmen mit ausländischer Rechtsform um sechs gewachsen. Oracle Deutschland ist einer der jüngsten Fälle. Ende Mai 2010 hat der IT-Dienstleister seine Rechtsform von einer deutschen GmbH in eine Konstruktion umgewandelt, in der eine niederländische B.V. als Komplementär einer Co. KG fungiert. Auch die Catering-Sparte von Apetito und der Dienstleister Sodexo nutzen neuerdings eine Variante mit ausländischer Rechtsform und firmieren nun als Apetito Catering B.V. & Co. KG bzw. Sodexo Beteiligungs B.V. & Co. KG. Zwei weitere Neuzugänge zu den bislang vollständig dokumentierten 43 Fällen wurden kürzlich publik: Der Entsorger ALBA hat danach die Unternehmen seiner Gruppe in der ALBA Group plc & Co. KG gebündelt. Die deutsche Niederlassung des Modefilialisten ZARA firmiert als B.V. & Co. KG.
Hintergrund der Zunahme bei den Exoten-Rechtsformen ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der EuGH eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, eine Rechtsform des europäischen Auslands zu führen. Für US-Unternehmen regelt ein deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag aus den 50er-Jahren Entsprechendes. Ein vergleichbarer Vertrag besteht mit der Schweiz.
Firmen, die eine ausländische Rechtsform führen, nennen als Grund oft eine einfachere Koordination ihrer internationalen Aktivitäten. Es häufen sich nach Analyse von Sick und Pütz aber die Fälle, in denen Unternehmen durch einen Wechsel auch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat verhindern wollen. Manche Anwälte propagierten „die Scheinauslandsgesellschaft“ als „eine Option im Strauß der Möglichkeiten zur Vermeidung der Mitbestimmung“, so die Juristen.
Mitbestimmungsvermeidung war bei der Fluggesellschaft Air Berlin nach Aussage von Unternehmenschef Joachim Hunold ein zentrales Motiv dafür, die Fluglinie als plc & Co. KG firmieren zu lassen. Die deutsche Tochter des schwedischen Textilhändlers H&M wechselte von der GmbH in eine B.V. & Co. KG – gerade zu dem Zeitpunkt, als die Betriebsräte einen mitbestimmten Aufsichtsrat durchsetzen wollten. Ähnlich lief es auch bei der Modekette Esprit und bei der Großspedition Kühne + Nagel. Air Berlin und H&M haben mittlerweile sogar Tochtergesellschaften mit ausländischer Rechtsform in mitbestimmungsrelevanter Größe gegründet.
Egal, welche Motive hinter der Wahl der Unternehmensform stehen: Für die Beschäftigten bedeutet der rechtliche Sonderstatus weniger Partizipationsrechte. „Diese Benachteiligung der Arbeitnehmer ist nicht nachzuvollziehen“, sagt Sick. „Nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des EuGH hat sich offenbar eine Lücke in den Gesetzen aufgetan, die zu Inkonsistenzen im deutschen Mitbestimmungssystem führt.“
Die wissenschaftlichen Mitglieder der Regierungskommission zur Modernisierung der deutschen Unternehmensmitbestimmung teilten diese Analyse im Grundsatz. In ihrem Abschlussbericht von 2006 sahen die Professoren um Kurt Biedenkopf wegen der damals geringen Fallzahl zwar keine akute Notwendigkeit zu handeln. Sie empfahlen jedoch dem Gesetzgeber, die Entwicklung zu beobachten und – falls nötig – „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Mitbestimmung zu treffen“.
Nach fünf Jahren, in denen sich Konstruktionen mit ausländischen Rechtsformen kontinuierlich ausgebreitet haben, sei die Zeit dafür nun reif, so Sick und Pütz. Mehr als 680 Unternehmen werden nach dem Gesetz aus dem Jahre 1976 mitbestimmt, weitere rund 1.500 Firmen haben Drittelbeteiligung. Im Vergleich dazu ist die Gruppe der Exoten zwar nach wie vor überschaubar. Eine Erstreckung der Mitbestimmungsgesetze auf Auslandsgesellschaften sei aber geboten, um „Rechtssicherheit herzustellen, die rechtliche Lücke zu schließen und so das Mitbestimmungssystem an die europäischen Entwicklungen anzupassen.“
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Ein „Erstreckungsgesetz“ würde Beschäftigten bei der Unternehmensmitbestimmung gleiche Mitsprache sichern, unabhängig davon, ob ihr Unternehmen eine deutsche oder eine ausländische Rechtsform wählt. Das sei in Ãœbereinstimmung mit dem europäischen Recht durchaus möglich, betonen die beiden Juristen. Dieser Ansicht waren auch die wissenschaftlichen Mitglieder der Biedenkopf-Kommission. Zudem haben die Juraprofessoren Manfred Weiss und Achim Seifert in einem Rechtsgutachten für die Hans-Böckler-Stiftung die Europarechtskonformität eines solchen Gesetzes bestätigt.
*Sebastian Sick, Lasse Pütz: Der deutschen Unternehmensmitbestimmung entzogen: Die Zahl der Unternehmen mit ausländischer Rechtsform wächst. In: WSI Mitteilungen 1/2011
Infografiken zum Download im Böckler Impuls 2/2011: http://www.boeckler.de/32014_112480.html
Ansprechpartner in der Hans-Böckler-Stiftung
Dr. Sebastian Sick
Abteilung Mitbestimmungsförderung
Tel.: 0211-7778-257
E-Mail: Sebastian-Sick@boeckler.de
Lasse Pütz
Abteilung Mitbestimmungsförderung
Tel.: 0211-7778-311
E-Mail: Lasse-Puetz@boeckler.de
Rainer Jung
Leiter Pressestelle
Tel.: 0211-7778-150
E-Mail: Rainer-Jung@boeckler.de