Zurechnung eines Strategieentgelts an einen Vermögensverwalter zu den Anschaffungskosten erworbener Kapitalanlagen (BFH VIII R 22/07)
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a) Das FG hat diese Auffassung unter Hinweis auf Tz. 2 des Fonds-Vermögensverwaltungsvertrages mit dem Inhalt des Auftrages an die GmbH begründet, die ihr zur Verwaltung überlassenen Vermögenswerte unter Beachtung der vereinbarten Anlagestrategie nach ihrem freien Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen des Kunden zu verwalten. Dazu gehöre auch die Umschichtung von Vermögen, d.h. die Veräußerung zunächst gekaufter Investmentfondsanteile und der Erwerb neuer, anderer Anteile, mit der Folge, dass das Strategieentgelt irgendwelchen Wertpapieren nicht zugeordnet werden könne.
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b) Dieser Auffassung des FG ist auf der Grundlage seiner für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht zu folgen. Dies ergibt sich schon daraus, dass entgegen der Rechtsauffassung des FG –wie unter II.1.b aa und bb der Entscheidungsgründe ausgeführt– auch bei einer später konkretisierten Kaufentscheidung für eine Kapitalanlage die früher entstandenen Aufwendungen als Anschaffungskosten zu erfassen sind, sofern die Kaufentscheidung selbst –wie im Streitfall mit der Ãœberweisung des zur Kapitalanlage bestimmten Betrages– „grundsätzlich getroffen ist“ (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 491) und ersichtlich auch tatsächlich nach Maßgabe der vom Kläger zu bestimmenden und bestimmten Anlagestrategie umgesetzt wurde.
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Der Umstand, dass das dafür zu zahlende Strategieentgelt nur einmal bei Beginn des Engagements zu zahlen und im Ãœbrigen für die laufende Verwaltung des anzulegenden Kapitals eine davon unabhängige Gebührenregelung vereinbart war, schließt es aus, das Strategieentgelt den als Werbungskosten abziehbaren sonstigen Verwaltungskosten zuzuordnen. Denn mit der –lediglich einmalig mit 3,5 % des zur Vermögensanlage überwiesenen Kapitals (160.000 €) zu vergütenden– Wahl der Kombination aus den Gewinnstrategien I (Investition zu 100 % in offene Immobilienfonds) und III (Investition von maximal 30 % in Aktienmärkte) hat der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ãœberweisung vorgegeben, welcher Art die von der GmbH zu erwerbenden Kapitalanlagen sein sollten.
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Damit liegt eine objektbezogene Festlegung hinsichtlich der Kapitalanlagen vor. Die dafür geleistete gesonderte Vergütung in Form des Strategieentgelts hat nach den getroffenen Vereinbarungen mit der weiteren –nicht objektorientierten– Vergütung für die allgemeine Vermögensverwaltung und dem weiteren An- und Verkauf der Kapitalanlagen ausweislich der vom FG in Bezug genommenen Vergütungsregeln des Vermögensverwaltungsvertrages keine Berührung.
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Bei dieser Sachlage ist das Strategieentgelt nicht anders als sonstige Entgelte für Beratungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen im Zusammenhang mit dem –bereits grundsätzlich beschlossenen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 491)– Erwerb von Wirtschaftsgütern dem im Streitfall einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwand für die Anschaffung zuzurechnen.
Quelle: Bundesfinanzhof
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