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Zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingverfahrens wählen



Ehegattensplitting
Ehepaare, die nicht dauerhaft getrennt leben, können bei der Einkommensbesteuerung zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingverfahrens wählen. Entscheiden sie sich für das Ehegattensplitting, werden die Ehegatten steuerlich so behandelt, als ob jeder die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erzielen würde und als Alleinstehender nach dem Grundtarif zu versteuern hätte.

Der Splittingvorteil ist maximal, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte hat. Die Splittingwirkung ist gleich null oder geringfügig, wenn die beiderseitigen Einkünfte in etwa gleich hoch sind.
Zusammenveranlagte Ehegatten können bei der Lohnsteuer zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen. Entscheidungshilfe bietet ein Merkblatt des Bundesfinanzministeriums.

Quelle: Bundesfamilienministerium



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